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Das Nachlassgericht bestellt Sie als Nachlasspfleger, oder das Betreuungsgericht erweitert Ihr Aufgabengebiet auf die Vermögensverwaltung — und im Nachlass oder im Vermögen des Betreuten findet sich eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus. Mieteinnahmen laufen ein, Nebenkosten werden fällig, der Mieter meldet Mängel, und Sie haben noch keinen vollständigen Überblick über den Zustand der Immobilie.
Die erste Fehlerquelle liegt nicht im späteren Verkauf, sondern in den Tagen nach Mandatsbeginn: Mieteinnahmen, die nicht ordnungsgemäß vereinnahmt werden, können später als Haftungsgrund gelten. Kosten, die weiterlaufen, ohne dass Sie sie im Griff haben, belasten den Nachlass oder das Vermögen des Betreuten. Und ein Mieter, der keine klare Auskunft erhält, an wen er zahlen soll, zahlt auf ein Konto, das Sie vielleicht nie sehen.
Stirbt ein Vermieter, treten die Erben kraft Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB in das Mietverhältnis ein. Als Nachlasspfleger verwalten Sie den Nachlass für unbekannte oder noch nicht ermittelte Erben; der Mietvertrag besteht fort, und Sie sind der handlungsfähige Vertragspartner des Mieters für die Dauer Ihres Amtes.
Drei Dinge müssen innerhalb der ersten Tage geregelt sein:
Im Betreuungsmandat gelten dieselben Pflichten, wenn die Immobilienverwaltung zum Aufgabenkreis gehört. § 1814 BGB verpflichtet den Betreuer, das Vermögen des Betreuten zu erhalten und zu mehren; Untätigkeit ist keine zulässige Haltung.
Stand: Oktober 2026
Nachlassgerichte und Betreuungsgerichte erwarten einen nachvollziehbaren Nachweis der Einnahmen und Ausgaben aus der Immobilie. Das ist kein Ermessen — bei einer Betreuung schreibt § 1863 BGB den jährlichen Rechenschaftsbericht vor, beim Nachlass ergibt sich die Auskunfts- und Abrechnungspflicht gegenüber Erben und Gericht aus dem Wesen des Amtes.
Was Sie belegen müssen:
Ein Makler, der in diesem Umfeld tätig wird, muss wissen, dass seine Leistungen Teil dieser Abrechnung werden. Angebote, Besichtigungsprotokolle, Vermarktungsberichte und die Courtageabrechnung fließen in Ihre Mandatsunterlagen ein. Ein Makler, der nur eine Rechnung schickt und keine Dokumentation nachliefert, ist kein geeigneter Partner für ein Mandat.
Als Nachlasspfleger sind Sie kein Eigentümer. Ihre Aufgabe ist die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbenfeststellung — nicht die autonome Verwertung. Ob ein vermietetes Objekt verkauft werden soll, hängt ab von:
Im Betreuungsmandat ist die formale Ausgangslage klarer, aber nicht einfacher: Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts darf über Wohnraum des Betreuten nicht verfügt werden (§ 1850 BGB). Die Genehmigung setzt eine nachvollziehbare Begründung voraus — üblicherweise ein Gutachten zum Verkehrswert und eine Darstellung, warum der Verkauf dem Wohl des Betreuten entspricht.
Stand: Oktober 2026
„Kauf bricht nicht Miete" — § 566 BGB ist einer der wenigen Grundsätze des Mietrechts, den auch Nichtjuristen kennen. Der Käufer tritt in das bestehende Mietverhältnis ein, und das hat Konsequenzen für Preis und Prozess.
Wertermittlung bei vermietetem Objekt: Eine vermietete Wohnung erzielt auf dem Kapitalanlegermarkt in der Regel einen anderen Preis als eine leer stehende Wohnung, die zur Eigennutzung veräußert wird. Der Unterschied kann je nach Lage und Mietverhältnis erheblich sein. Für ein ImmoWertV-konformes Gutachten bedeutet das: Mietansatz, Rohertragsberechnung, Vervielfältiger und Liegenschaftszinssatz müssen nachvollziehbar ausgewiesen sein. Das Vergleichswertverfahren allein greift bei vermietetem Wohnraum oft zu kurz; das Ertragswertverfahren nach §§ 17–20 ImmoWertV 2021 ist in solchen Fällen das geeignetere Instrument.
Unterlagen für die Beurkundung: Der Kaufinteressent muss vollständige Informationen zum Mietverhältnis erhalten — Mietvertrag mit allen Nachträgen, aktuelle Miethöhe, letzte Nebenkostenabrechnung, bekannte Mängel und deren Dokumentation. Fehlen diese Unterlagen, verzögert sich jede Beurkundung. Eine lückenhafte Übergabe kann Gewährleistungsansprüche auslösen, die auf Sie als Mandatsträger zurückfallen.
Für den Fall, dass eine Kündigung erwogen wird — etwa weil das Objekt leer besser vermarktbar ist —, gilt eine wichtige Einschränkung: Das Sonderkündigungsrecht nach § 580a BGB steht dem Erben zu, nicht dem Nachlasspfleger aus eigenem Recht. Es erlaubt eine außerordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist — aber nur dann, wenn die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB zulässig wäre.
Ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf steht dem Nachlasspfleger nicht zu, da er nicht für eigene Wohnzwecke kündigt. Eine Kündigung zur Wertoptimierung vor dem Verkauf ist in den meisten Konstellationen des Nachlassmandats rechtlich nicht durchsetzbar. Wer die Vermarktungsstrategie auf dieser Prämisse aufbaut, plant auf unsicherer Grundlage.
Stand: Oktober 2026. Hinweis: Diese Darstellung ist rechtliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Im Insolvenzverfahren gilt ergänzend: Das Mietverhältnis fällt in die Insolvenzmasse (§ 108 InsO), der Insolvenzverwalter tritt als neuer Vermieter ein. Die Miete ab Verfahrenseröffnung ist eine Masseverbindlichkeit und hat Vorrang gegenüber einfachen Insolvenzforderungen. Die ordnungsgemäße Erfassung und Abführung an die Masse ist Pflichterfüllung, nicht Ermessenssache.
Für den Verkauf gelten dieselben Dokumentationsanforderungen wie beim Nachlass: vollständige Mietunterlagen, gerichtsverwertbare Wertgrundlage, nachvollziehbare Vermarktungsdokumentation für den Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht. Das Sonderkündigungsrecht nach § 109 InsO ist möglich, aber an die Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung gebunden. Die Strategie „erst kündigen, dann teurer verkaufen" bedarf sorgfältiger rechtlicher Prüfung und ist keine Routinelösung.
Stand: Oktober 2026. Hinweis: Diese Darstellung ist rechtliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Mandatsträger, die zum ersten Mal mit einer vermieteten Immobilie konfrontiert werden, unterschätzen häufig drei Dinge:
Wenn beim Verkauf oder bei Mandatsende Schäden festgestellt werden, muss nachweisbar sein, welche Schäden bereits bei Mandatsantritt vorhanden waren. Ein kurzes Protokoll mit Fotos am Tag der ersten Besichtigung ist kein bürokratischer Aufwand — es ist Haftungsschutz gegenüber dem Gericht und gegenüber späteren Käufern.
Zwischen Mandatsbeginn, gerichtlicher Genehmigung, Vermarktung, Beurkundung und Übergabe vergehen in der Praxis mehrere Monate. In diesem gesamten Zeitraum läuft das Mietverhältnis. Mieteinnahmen und Ausgaben müssen für die gesamte Dauer lückenlos belegt sein — nicht nur für die Wochen vor dem Abschluss.
Mietverträge aus den 1990er oder frühen 2000er Jahren existieren oft ohne Nachträge, Untermietgenehmigungen oder Schriftverkehr zur Mieterhöhung. Für den Notar und den Käufer müssen aber alle Vereinbarungen, die das Mietverhältnis betreffen, nachgewiesen werden. Fehlende Unterlagen verzögern die Beurkundung und können den Wert eines abgegebenen Kaufversprechens gefährden.
Ein Makler, der vermietete Mandatsimmobilien vermarktet, muss mit anderen Unterlagen arbeiten als im freien Markt. Die Vollständigkeit des Pakets entscheidet über die Reibungslosigkeit der Beurkundung.
Fehlt einer dieser Punkte, entsteht eine Lücke in der Mandatsdokumentation. Das Gericht fragt, warum genau dieser Preis erzielt wurde — die Antwort muss aus den Unterlagen folgen, nicht aus der Erinnerung.
immozeit übernimmt vermietete Objekte im Mandatskontext in Baden-Württemberg direkt. Außerhalb von Baden-Württemberg arbeitet immozeit über Partner vor Ort — keine eigenen Niederlassungen.
Das Vorgehen ist auf die Anforderungen des Berichts- und Genehmigungsverfahrens ausgerichtet:
Wenn Sie das Formular auf dieser Seite nutzen, schildern Sie kurz den Mandatshintergrund, den Status des Mietverhältnisses und ob eine gerichtliche Genehmigung bereits vorliegt. Das gibt dem Gespräch sofort die nötige Tiefe.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit Nachlass
Das Redaktionsteam von Immozeit Nachlass. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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